Lebensversicherung Personalkredit

Als Personalkredit wird ein Kredit oder ein Darlehen bezeichnet, der aufgrund der Bonität des Kreditnehmers vom Darlehensgeber gewährt wird.
Eine dingliche Sicherung (Grundschuld oder Hypothek) erfolgt, im Gegensatz zu Realkrediten, die über Mobilien (Edelmetalle, Handelswaren, Lebensversicherung u.a.) oder Immobilien abgesichert werden, nicht.

Personalkredite können auch durch Bürgschaften anderer Personen (Ausfallbürgschaft und Selbstschuldnerische Bürgschaft), Abtretung von Forderungen (Zessionskredit), oder Remissen (Diskontkredit) gesichert werden.

Personalkredite können auch über Immobilien abgesichert werden, jedoch ist der Beleihungsauslauf dann in der Regel, unter Berücksichtigung vorgehender Rechte, auf 80 Prozent des Beleihungswertes beschränkt.

Lebensversicherung Skandinaviska Enskilda Banken

Die Skandinaviska Enskilda Banken AB (SEB) ist ein schwedischer Finanzdienstleistungskonzern mit Hauptsitz in Stockholm. Er wird dem „Imperium“ der Familie Wallenberg zugerechnet. Hauptaktionär ist die Investor AB. In Deutschland ist die SEB mit ihrer Tochtergesellschaft SEB AG vertreten.

Geschichte

Die SEB wurde 1856 als Stockholms Enskilda Bank von André Oscar Wallenberg gegründet und war an der Finanzierung der schwedischen Industrie – insbesondere der Unternehmungen der Familie Wallenberg – führend beteiligt.

1972 fusionierte Stockholms Enskilda Bank mit der Skandinaviska Banken zur Skandinaviska Enskilda Banken. Bis heute baute sie ihre Position vor allem im baltischen Raum, aber auch international aus und ist neben der Nordea die führende skandinavische Bank.

1976 wurde (gemeinsam mit der Bayerischen Landesbank) die Deutsch Skandinavische Bank als deutsche Tochtergesellschaft gegründet.

1990 bis 1992 erlitt die Bank massive Verluste aus Immobilienkrediten von fast 24 Mrd Kronen, konnte jedoch saniert werden und gewann Ende der 90er Jahre die traditionell hervorragende Ertragkraft zurück.

Zwischen 1997 und 2001 trat der Konzern in eine europäische Expansionsphase ein. Es folgten Akquisitionen im Bereich Lebensversicherung (Fusion mit Trygg Hansa), Vermögensverwaltung und der Eintritt in neue Märkte: Deutschland, das Baltikum, Polen und der Ukraine. Der Versuch, im Jahr 2001 mit Föreningssparbanken zu fusionieren, scheiterte.

Im Jahr 2000 übernahm der SEB-Konzern in Deutschland die ehemalige BfG-Bank. Im April 2001 erfolgte die Umfirmierung in SEB AG.

Geschäft

Die SEB ist eine Universalbank mit dem Anspruch, die führende nordische Bank zu sein. Sie ist daher in allen Ostseeanrainerstaaten sowie der Ukraine mit Tochtergesellschaften vertreten. Ein weltweites Netz an Niederlassungen für das Firmenkundengeschäft besteht ebenfalls.

Der SEB Konzern gliedert sich in vier Geschäftsfelder: Die Privatkundenaktivitäten sind in einer globalen Division Retail Banking organisiert. Die Division Wealth Management führt die beiden SEB-Einheiten Asset Management und Private Banking zusammen. Merchant Banking betreut 1.500 Unternehmen und Institutionelle Kunden der SEB. Life - diese Division umfasst sämtliche Aktivitäten im Bereich Lebensversicherungen.

Der SEB-Konzern ist in 20 Ländern aktiv. Europaweit betreut der SEB-Konzern mehr als 5 Millionen Kunden, davon 1 Million in Deutschland. Die SEB beschäftigt rund 20.000 Mitarbeiter und betreibt 600 Filialen.

Aktie / Bonität

Die SEB wird von der Ratingagentur Moody’s mit Aa3 bewertet. Standard & Poor’s urteilt A, Fitch A+.

Die Aktie der SEB (Skandinaviska Enskilda Banken AB) wird an den folgenden Börsenplätzen notiert:

  • Stockholm
  • Frankfurt (Freiverkehr)
  • Berlin (Freiverkehr)
  • Hamburg (Freiverkehr)
  • München (Freiverkehr)
  • Typ: Stammaktie, ISIN: SE0000148884 WKN: 859768, Kürzel / Ticker-Symbol: SEB-A.

Quellen

Lebensversicherung LV

LV steht für:

  • Albanian Airlines, als IATA-Code
  • Lagerverwaltung
  • Landesverband
  • Landesverfassung
  • Landesvermessungsamt
  • Landesvertretung
  • Lebensversicherung
  • Leistungsverzeichnis
  • Lettland, Kfz-Kennzeichen und Ländercode nach ISO 3166
  • Lichtverschmutzung
  • Lippeverband
  • Louis Vuitton
  • Low Voltage (englisch für „niedrige Spannung“), beispielsweise in LV-Prozessor
  • Vahrenwald-List, ein Stadtbezirk in Hannover

lv ist:

  • lettische Sprache, nach ISO 639-1
  • Lettland, als Top-Level-Domain

Lebensversicherung Provinzial NordWest

Die Provinzial NordWest Versicherungsgruppe ist aus der Fusion der Westfälischen Provinzial (Münster) mit der Provinzial Nord (Kiel) hervorgegangen. Konzernmutter ist die Provinzial NordWest Holding Aktiengesellschaft (PNWH), die (rückwirkend zum 1. Januar 2005) am 9. September 2005 aus der Verschmelzung der Provinzial Holding Westfalen und der Provinzial Nord Holding AG entstanden ist. Die PNWH hat ihren Sitz in Münster.

Durch den Zusammenschluss ist der zweitgrößte öffentliche Versicherer Deutschlands entstanden. Die Gesamtbeitragseinnahme beläuft sich derzeit (2004) auf über 3 Mrd. Euro.

Eigentümer

Eigentümer der PNWH sind der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (WLSGV) zu 40 %, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ebenfalls zu 40 %, der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein (SGVSH) zu 18 % und der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) zu 2 %.

Geschäftsgebiet

Die Provinzial NordWest vertreibt Versicherungen in den Geschäftsgebieten der Vorgängerunternehmen. Hierzu zählt die Region Westfalen-Lippe (ohne Lippe), Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg.

Konzern

Unterhalb der Steuerungsholding betreiben die Erstversicherungsunternehmen

  • Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft (WPV), Münster,
  • Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft (PNB), Kiel,
  • Hamburger Feuerkasse Versicherungs AG (HFK), Hamburg, und
  • Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (PNWL), Kiel,

als nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften das operative Versicherungsgeschäft. WPV, PNB und PNWL sind 100%ige Töchter der PNWH. An der HFK sind die PNB zu 97 % und die PNWL zu 3 % beteiligt.

Die bisherigen regionalen Schaden- und Unfallversicherer WPV, PNB und HFK blieben im Zuge des Zusammengehens der Vorgängerversicherungsgruppen mit ihren etablierten Marken erhalten.

Das Lebensversicherungsgeschäft wird von der PNWL betrieben, die aus der Verschmelzung der größeren Westfälischen Provinzial Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Münster) und der kleineren Provinzial Nord Lebensversicherung (Kiel) hervorgegangen ist. Der fusionierte Lebensversicherer hat seinen Sitz in Kiel. Die Fusion wurde am 30. September 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 mit der abschließenden Eintragung ins Handelsregister vollzogen. Der Lebensversicherer selbst wird sich auf die Durchführung der Kernfunktionen des Lebensversicherungsgeschäftes beschränken (insb. Produktentwicklung, Rechnungslegung). Die PNWL tritt in Westfalen unter dem grünen Provinzial-Logo der WPV und im Norden unter dem blauen Logo der Brandkasse auf. Für die Betreuung der Versicherungsbestände und die vertriebsnahen Funktionen sind die WPV und die PNB als Landesdirektionen der PNWL zuständig.

Die Westfälische Provinzial Reinsurance Company Ltd. (WPRe), mit Sitz in Dublin, Irland übernimmt für den Konzern das Rückversicherungsgeschäft in verschiedenen Versicherungszweigen.

Unternehmen mit Querschnittsfunktion

Die Provinzial NordWest kooperiert mit der Sparkassenversicherung Stuttgart auf dem Gebiet des Asset Managements und der Datenverarbeitung. Hierzu wurden die VersAM (Münster) für die Kapitalanlagen und die VersIT (Mannheim) für die Informationstechnik als gemeinsame Dienstleistungsunternehmen zum 1. Januar 2007 gegründet.

Lebensversicherung Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV) regelt in Ergänzung zum Handelsgesetzbuch (HGB) die Rechnungslegung von Versicherern in Deutschland. Für Versicherer werden im Vergleich zu „normalen“ Unternehmen andere Gestaltungen des Jahresabschlusses (”Formblätter”) bestimmt und Details zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der versicherungstechnische Rückstellungen vorgegeben.

Verordnungsermächtigung, aktuelle Fassung und Fundquelle

Die Ermächtigung zur Verordnung erfolgt durch § 330 Abs. 3 und 4 HGB. Die Verordnung ist durch das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen und Bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zuerst wurde die RechVersV am 8. November 1994, BGBl. I S. 3378, erlassen (Verordnungsbegründung in Bundesratsdrucksache BR 823/94 und BR 823/1/94), zuletzt geändert wurde sie durch Verordnung vom 27. Mai 2003, BGBl. I S. 736.

Gliederung

Die RechVersV gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich
  2. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  3. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
    • Posten der Aktivseite
    • Posten der Passivseite
  4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
  5. Anhang
  6. Lagebericht
  7. Konzernrechnungslegung
  8. Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
  9. Ordnungswidrigkeiten
  10. Schlußvorschriften

Anlage zu § 29

In der Anlage zu § 29 finden sich Vorschriften zur Berechnung der Schwankungsrückstellung

Formblätter zu Bilanz und GuV

In Formblättern finden sich die Gliederungsschemata für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung:

  • Formblatt 1 für die Bilanz
  • Formblatt 2 für die Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallsversicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunternehmen
  • Formblatt 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung der Lebensversicherungsunternehmen, der Pensions- und Sterbekassen und der Krankenversicherungsunternehmen
  • Formblatt 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses sowie in gewissen Spezialfällen für Versicherungsunternehmen

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen sind nach dem Nettoprinzip aufgebaut: Von den Bruttoposten werden die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft offen abgesetzt. Obwohl z. B. die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen Forderungen an den Rückversicherer sind, mindern sie also die Passivseite.

Die Formblätter 2 und 3 unterteilen die GuV in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formblättern ist, dass die Kapitalerträge und -aufwendungen bei Personenversicherern (Lebens- und Krankenversicherung) Teil der versicherungstechnischen Rechnung sind, während sie nach Formblatt 2 für alle anderen Versicherer in der nichtversicherungstechnischen Rechnung enthalten sind. Lediglich ein Teilbetrag, der technische Zinsertrag, wird in die versicherungstechnische Rechnung übertragen. Formblatt 4 unterteilt die GuV in eine versicherungstechnische Rechnung für das (Schaden- und) Unfallversicherungsgeschäft, eine versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft (ggf. Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung) sowie eine nichtversicherungstechnische Rechnung.

Kosten werden von Versicherungsunternehmen nicht nach Aufwandsarten, sondern nach Funktionsbereichen, z. B. Aufwendungen für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen oder Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, erfasst.

Muster 1–6

Weiter enthält die RechVersV folgende Muster nach denen alle oder bestimmte Versicherer zu berichten haben:

  • Muster 1 zur Entwicklung bestimmter Aktivposten, im wesentlichen der Kapitalanlagen
  • Muster 2 zu Provisionen, sonstigen Bezügen der Versicherungsvertreter und Personalaufwendungen
  • Muster 3 bis 5 zu Bestand und Bestandsbewegung von Lebensversicherungen, Pensions- und Sterbekassen
  • Muster 6 zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Krankenversicherer

Ausweis-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften

Die §§ 6-21 RechVersV enthalten Ausweisvorschriften für verschiedene Posten der Aktivseite. Nach der Verordnungsermächtigung darf die Verordnung für die Aktivposten nur den Ausweis bestimmen aber keine Vorgaben für Ansatz oder Bewertung machen. Dies ist insbesondere in dem Posten “Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft” bei dem Unterposten “noch nicht fällige Ansprüche” zu beachten. Hierbei handelt es sich um im Einzelfall negative Ergebnisse bei der prospektiven Berechnung der Deckungsrückstellung, die in der Lebensversicherung nicht mit den übrigen positiven Deckungsrückstellungen saldiert werden dürfen, sondern, soweit ein Ansatz zulässig ist, als gesonderter Aktivposten anzusetzen sind. Die RechVersV bestimmt nur, wo dieser Posten auszuweisen ist, nicht aber, dass er überhaupt zulässig ist. Für den Ansatz ist es erforderlich, dass überhaupt ein Anspruch aus handelsrechtlicher Sicht besteht. Hierzu ist eine vertragliche Grundlage erforderlich, die üblicherweise bezugnehmend auf die Zillmerung in den Verträgen vereinbart wird. In der Krankenversicherung findet eine Saldierung von positiven und negativen Deckungsrückstellungen statt, wobei in der Gesamtheit kein negativer Betrag passiviert werden darf.

§ 14 RechVersV bestimmt, dass die “Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen” getrennt von allen anderen Kapitalanlagen in einer Summe anzugeben sind. Dies sind vor allem die Kapitalanlagen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei denen die Ergebnisse der Kapitalanlagen vollständig und direkt zugunsten oder zulasten der Versicherungsnehmer gehen, diese also nur formalrechtlich vom Versicherer gehalten werden. Die entsprechenden gegenüberstehenden Verpflichtungen werden nach § 32 ebenso gesondert und in einer Summe ausgewiesen.

Die §§ 22-35 RechVersV enthalten Ausweis-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften für verschiedene Posten der Passivseite. Insbesondere werden Einzelheiten zur Bewertung des Beitragsübertrages, der Deckungsrückstellung, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der Schwankungsrückstellung und der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt. In § 27 RechVersV werden Regelungen zu Näherungs- und Vereinfachungsverfahren vorgeben.

Pensionsfonds

Für Pensionsfonds wurde entsprechend die Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung RechPensV) erlassen.